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Vorkaufsrechtssatzung - "Schleichgässchen II" Offenburg-Rammersweier

 
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I S. 4147), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des KommunalabgabenG und der Gemeindeordnung vom 2.12.2020 (GBl. S. 1095) hat der Gemeinderat der Stadt Offenburg am 22.11.2021 folgende Satzung beschlossen:
 

Satzung

über das besondere Vorkaufsrecht

(Vorkaufsrechtssatzung) für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Schleichgässchen II“ in Offenburg-Rammersweier

 

§ 1

Zweck der Satzung

 
Im Bereich „Schleichgässchen II“ in dem unter § 2 genannten Gebiet werden städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Betracht gezogen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich erlässt die Stadt Offenburg für den unter § 2 benannten Bereich eine Vorkaufssatzung.
 

§ 2

Geltungsbereich
 
Derräumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die folgenden Flurstücke und Flurstücksteilflächen der Gemarkung Offenburg-Rammersweier:
2151/8, 2321, 2322, 2323 (Teilfläche), 2323/1 (Teilfläche), 2324 (Teilfläche), 2384/1 (Teilfläche),2384/2 (Teilfläche), 2386, 2386/3, 2386/2 (Teilfläche), 2386/4, 2386/7, 2386/8, 2386/9, 2386/10, 2386/11, 2386/12, 2389/1 (Teilfläche), 2393
(Teilfläche), 2394 (Teilfläche) und 2151/21 (Teilfläche)
 
Derräumliche Geltungsbereich ist in dem anliegenden Lageplan
„Schleichgässchen II“ vom 22.09.2021 (Maßstab 1:2000) durch eine unterbrochene schwarze Linie (_ _ _) umgrenzt. Der Lageplan „Schleichgässchen II“ vom 22.09.2021 ist Bestandteil dieser Vorkaufsrechtssatzung.
 

                              § 3

Vorkaufsrecht

 
Imräumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung steht der Stadt Offenburg ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
 
DerVerkäufereines Grundstücks im Geltungsbereich nach 2 hat der Stadt Offenburg den Abschluss eines Kaufvertrags und dessen Inhalt unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.
DasGrundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen
 
Werden innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Offenburg, den 22.11.2021
 
 
Marco Steffens Oberbürgermeister
 
 
 
 
 
 

Hinweise:

 
Hinweis zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO):
 
Nach § 4 Abs. 4 GemO gilt die Satzung, sofern diese unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Hinweis zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 215 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 214 Baugesetzbuch (BauGB):
 
 
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Offenburg veröffentlicht.
 
 
Marco Steffens Oberbürgermeister
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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