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Vergnügungsstättenkonzept

Der Gemeinderat hat am 15.5.2023 das fortgeschriebene Vergnügungsstättenkonzept für Offenburg beschlossen.Anlass für die Überarbeitung des Vergnügungsstättenkonzepts war die veränderte Rechtslage gegenüber dem bestehenden Konzept durch den Glücksspielstaatsvertrag der Länder und das Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg.Das Vergnügungsstättenkonzept enthält eine fachliche Empfehlung, wo in Offenburg künftig Vergnügungsstätten zugelassen werden sollen, und wo solche Einrichtungen aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden sollen. Unter Vergnügungsstätten ordnet das Baurecht Spielhallen, Wettbüros, Peepshows, Erotikkinos, Stripteaselokale, Swinger-Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen ein. Das Vergnügungsstättenkonzept wurde durch das Büro Dr. Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung, fortgeschrieben. Aufgrund der Ergebnisse einer umfassenden Analyse für die Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet von Offenburg wird die folgende grundsätzliche Strategie empfohlen:
  • Keine regelmäßige Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im gesamten Stadtgebiet;
  • Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in definierten Teilen der Innenstadt mit selektiver Zulässigkeit bestimmter Arten von Vergnügungsstätten;
  • Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten - teilweise mit selektiver Zulässigkeit bestimmter Arten von Vergnügungsstätten - in definierten gewerblichen Bereichen unter Beachtung sonstiger städtebaulicher Ziele.
Dabei werden die folgenden Bereiche als Zulässigkeitsbereiche definiert:
  • In der Innenstadt das Teilquartier IV (Hauptstraße) mit einer selektiven Zulässigkeit in den Ober- und Untergeschossen;
  • in den gewerblichen Standorten die Bereiche
    • Gewerbegebiet West östlich der Heinrich-Hertz-Straße einschließlich des Bereiches Marlener Straße;
    • Bereich an der Messe zwischen Schutterwalder Straße und B 33
    • Kinzigstraße / Dieselstraße;
    • Freiburger Straße (geselligkeitsorientierte Vergnügungsstätten);
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den vorgeschlagenen Zulässigkeitsbereichen bereits Spielhallen ansässig sind und hier die gesetzlich vorgegebenen Abstände eingehalten werden müssen.Die Analyse der potenziell möglichen bzw. aktuell tatsächlichen Standorte für Vergnügungsstätten in Offenburg hat gezeigt, dass der zentrale Versorgungsbereich in seiner Funktion zwar sehr stark ist, so dass er eine Lokalisierung von Vergnügungsstätten durchaus verkraften könnte; die Existenz von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche lässt aber unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Mindestabstände die Existenz von Spielhallen und Wettbüros nicht mehr zu. Für andere Vergnügungsstätten wird im Teilquartier IV (Hauptstraße) ein Zulässigkeitsbereich vorgeschlagen, der Vergnügungsstätten in den Ober- und Untergeschossen möglich macht.
 
In den bestehenden Gewerbegebieten sind unterschiedliche Situationen vorzufinden. Teilweise haben die Standorte einen eindeutigen Charakter als Gewerbestandort, so dass Vergnügungsstätten dort einen Fremdkörper bilden würden, teilweise sind sie in hohem Maße von Einzelhandel geprägt oder es finden sich andere gebietsfremde Nutzungen, so dass eine Unterbringung von Vergnügungsstätten - ggf. auch in Teilbereichen - möglich wäre, ohne dass die gewerbliche Entwicklung beeinträchtigt wird.Die Zulässigkeitsbereiche sind in der folgenden Karte dargestellt.
 

Das Vergnügungsstättenkonzept wurde als ein städtebauliches Entwicklungskonzept durch den Gemeinderat beschlossen. Städtebauliche Entwicklungskonzepte haben keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bauherren, sind aber Leitlinien für die Verwaltung beim Umgang mit Bauanträgen. Sie sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Das Vergnügungsstättenkonzept bildet eine Grundlage für die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Es ist vorgesehen, die betroffenen Bebauungspläne der Stadt Offenburg durch Änderung den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes anzupassen.
 
Das vollständige Vergnügungsstättenkonzept können Sie rechts herunterladen.
 
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Quelle: Stadt Offenburg

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