Für das konfliktfreie Miteinander auf den Straßen ist es wichtig, dass alle Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln kennen – und sich daran halten!
Deshalb hat die Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK-BW) sechs Faltblätter mit dem Namen „Entspannt mobil“ entworfen. Wenn Sie die unten stehenden Überschriften der Faltblätter anklicken, können Sie diese herunterladen.
Die wichtigsten Radverkehrsanlagen sind im Folgenden noch einmal kurz beschrieben.
Der Radverkehr gehört zum Fahrverkehr und muss deshalb grundsätzlich die Fahrbahn benutzen – es sei denn, es ist etwas anderes vorgeschrieben.
Radweg: Der klassische Radweg ist baulich von der Fahrbahn getrennt, z.B. durch einen Bordstein oder durch einen Grünstreifen. Sobald ein blaues rundes Schild den Radweg kennzeichnet, ist er auch benutzungspflichtig. Wenn das Schild fehlt, darf der Radweg benutzt werden, muss aber nicht. Es darf alternativ auch auf der Fahrbahn Rad gefahren werden. Es gibt getrennte und gemeinsame Geh- und Radwege. Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen ist im besonderen Maße auch auf Fußgänger zu achten. Bis zum 8. Geburtstag müssen, bis zum 10. Geburtstag dürfen Kinder auf Gehwegen radeln. Ab dem 10. Geburtstag müssen sie die Radwege benutzen (sofern vorhanden). Radwege dürfen nur in die Richtung benutzt werden, in die sie auch ausgeschildert sind. Wer einen Radweg regelwidrig in Gegenrichtung benutzt, bringt sich und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr!
Radfahrstreifen: Der Radfahrstreifen wird durch eine durchgehende Linie von der Fahrbahn für den Radverkehr abgetrennt und durch ein blaues rundes Schild gekennzeichnet. Somit ist er für Radfahrer benutzungspflichtig. Der Radfahrstreifen darf von Autos nicht überfahren werden, es sei denn, um dahinter liegende Parkplätze anzufahren oder bei Ein- und Ausfahrten. Hierbei gilt besondere Vorsicht auf Radfahrer!
Radschutzstreifen: Den Radschutzstreifen markiert eine unterbrochene Linie auf der rechten Seite der Fahrbahn. Er ist Teil der Fahrbahn. Kraftfahrzeuge dürfen ihn im Ausnahmefall (z.B. bei Gegenverkehr) überfahren, sofern hierbei kein Radfahrer gefährdet wird. Kraftfahrzeuge dürfen zudem auf dem Radschutzstreifen anhalten, aber nicht parken. Hier gilt im besonderen Maße: Vorsicht und aufeinander achten!
Gehweg mit Zusatz Radverkehr frei: Gehwege sind für Fußgänger da. Radfahrer ab dem 10. Geburtsgag dürfen hier nicht fahren. Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen die Gehwege mit dem Rad benutzen. Bis zum 10. Geburtstag dürfen sie die Gehwege mit dem Rad benutzen. Wenn der Gehweg mit einem Zusatzschild Radverkehr frei gekennzeichnet ist, dürfen auch ältere Radfahrer diesen Gehweg mitbenutzen. Es gilt aber: Der Fußgänger hat Vorrang und der Radfahrer muss seine Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen.
Fahrradstraße: Eine Fahrradstraße wird durch ein weißes quadratisches Schild mit dem runden blauen Radverkehrsschild in der Mitte gekennzeichnet. Hier genießen Radfahrer Vorrang vor dem Kfz-Verkehr und dürfen immer nebeneinander fahren. Sie müssen aber auf schwächere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Rücksicht nehmen. Autofahrer dürfen eine Fahrradstraße nur benutzen, wenn dies durch ein Zusatzschild (z.B. „Kfz frei“) erlaubt ist. Die Höchstgeschwindigkeit für Autofahrer beträgt 30 km/h.
Einbahnstraße für den gegengerichteten Radverkehr frei: Auch für Radfahrer gilt grundsätzlich das Verbot, gegen die gesperrte Richtung zu fahren, es sei denn, sie ist für den gegengerichteten Radverkehr durch ein Zusatzschild freigegeben. Trotzdem sollte jeder Radfahrer besonders vorsichtig beim Befahren einer Einbahnstraße in Gegenrichtung sein, da nicht jeder Autofahrermit Radfahrern entgegen der Fahrtrichtung rechnet.
Durchfahrtsverbot mit Zusatzschild Radverkehr frei:
Sobald unten stehende Durchfahrtverbotsschilder mit dem Zusatzschild „Radverkehr frei“ zu sehen sind, darf der dazu gehörige Weg mit dem Rad befahren werden.
Fußgängerzone: In einer Fußgängerzone haben Fußgänger Vorrang. Falls unter dem Fußgängerzonenschild ein Zusatzschild Radverkehr frei zu sehen ist, dürfen auch Radfahrer in der Fußgängerzone fahren. Hierbei müssen die Radfahrer mit „Hindernissen“ jeglicher Art rechnen, seien es Auslagen von Geschäften oder Fußgänger, die abrupt ihre Gehrichtung ändern. Der Fußverkehr hat Vorrang. Die Maximalgeschwindigkeit von Radfahrern in der Fußgängerzone ist die Schrittgeschwindigkeit.
Zebrastreifen: Zebrastreifen (auch Fußgängerüberwege genannt) sind „Schutzzonen“ für Fußgänger. Sie haben auf Zebrastreifen Vorrang, nicht Radfahrer! Das bedeutet: Wenn Sie als Radfahrer am Zebrastreifen die gleichen Rechte haben wollen wie Fußgänger, müssen Sie absteigen und das Rad schieben.
Und zu guter Letzt sei noch ein Wort zur Geschwindigkeit gesagt: So wie jeder Verkehrsteilnehmer muss auch der Radfahrer seine Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen (Verkehrssituation, Witterung, eigenes Können, …) anpassen. Selbstverständlich müssen die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen, auch von Radfahrern eingehalten werden.
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