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Spielregeln - Das Radwege-ABC

 
Es ist nicht immer leicht, den Überblick über alle Ge- und Verbote zu behalten. Trotzdem ist es für jeden Verkehrsteilnehmenden wichtig, die aktuellen Vorgaben zu kennen, damit man sich richtig im Straßenverkehr verhält. Wenn Sie auf die untenstehenden Überschriften klicken, erhalten Sie leicht verständliche Informationen zu dem entsprechenden Thema.
 

Nicht umsonst ist der erste Paragraf der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der Überschrift „Grundregeln“ betitelt. Hier steht das Wichtigste: die gegenseitige Rücksichtnahme!
 

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
 
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bezieht sich auf alle Verkehrsteilnehmer, auch auf die Fußgänger. Das heißt zum Beispiel, dass Radfahrer auf „Gehweg, Radfahrer frei“ sich in der Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen und besondere Vorsicht walten lassen müssen.
 
Auf den folgenden Seiten finden Sie hilfreiche weiterführende Informationen:
AGFK-BW  Aktion „Ich und die anderen“      https://www.agfk-bw.de
DVR  Aktion „Risiko raus“                             https://www.dvr.de/
Die Verkehrssicherheitsaktion in BW            https://gib-acht-im-verkehr.de

Quelle: AGFK-BW/ Marcus Gloger

 
 

Für das konfliktfreie Miteinander auf den Straßen ist es wichtig, dass alle Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln kennen – und sich daran halten!
 
Deshalb hat die Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK-BW) sechs Faltblätter mit dem Namen „Entspannt mobil“ entworfen. Wenn Sie die unten stehenden Überschriften der Faltblätter anklicken, können Sie diese herunterladen.
 
 
Die wichtigsten Radverkehrsanlagen sind im Folgenden noch einmal kurz beschrieben.
 
Der Radverkehr gehört zum Fahrverkehr und muss deshalb grundsätzlich die Fahrbahn benutzen – es sei denn, es ist etwas anderes vorgeschrieben.
 
Radweg: Der klassische Radweg ist baulich von der Fahrbahn getrennt, z.B. durch einen Bordstein oder durch einen Grünstreifen. Sobald ein blaues rundes Schild den Radweg kennzeichnet, ist er auch benutzungspflichtig. Wenn das Schild fehlt, darf der Radweg benutzt werden, muss aber nicht. Es darf alternativ auch auf der Fahrbahn Rad gefahren werden. Es gibt getrennte und gemeinsame Geh- und Radwege. Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen ist im besonderen Maße auch auf Fußgänger zu achten. Bis zum 8. Geburtstag müssen, bis zum 10. Geburtstag dürfen Kinder auf Gehwegen radeln. Ab dem 10. Geburtstag müssen sie die Radwege benutzen (sofern vorhanden). Radwege dürfen nur in die Richtung benutzt werden, in die sie auch ausgeschildert sind. Wer einen Radweg regelwidrig in Gegenrichtung benutzt, bringt sich und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr!

Quelle: StVO

Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

 
 
Radfahrstreifen: Der Radfahrstreifen wird durch eine durchgehende Linie von der Fahrbahn für den Radverkehr abgetrennt und durch ein blaues rundes Schild gekennzeichnet. Somit ist er für Radfahrer benutzungspflichtig. Der Radfahrstreifen darf von Autos nicht überfahren werden, es sei denn, um dahinter liegende Parkplätze anzufahren oder bei Ein- und Ausfahrten. Hierbei gilt besondere Vorsicht auf Radfahrer!
 
Radschutzstreifen: Den Radschutzstreifen markiert eine unterbrochene Linie auf der rechten Seite der Fahrbahn. Er ist Teil der Fahrbahn. Kraftfahrzeuge dürfen ihn im Ausnahmefall (z.B. bei Gegenverkehr) überfahren, sofern hierbei kein Radfahrer gefährdet wird. Kraftfahrzeuge dürfen zudem auf dem Radschutzstreifen anhalten, aber nicht parken. Hier gilt im besonderen Maße: Vorsicht und aufeinander achten!
 
Gehweg mit Zusatz Radverkehr frei: Gehwege sind für Fußgänger da. Radfahrer ab dem 10. Geburtsgag dürfen hier nicht fahren. Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen die Gehwege mit dem Rad benutzen. Bis zum 10. Geburtstag dürfen sie die Gehwege mit dem Rad benutzen. Wenn der Gehweg mit einem Zusatzschild Radverkehr frei gekennzeichnet ist, dürfen auch ältere Radfahrer diesen Gehweg mitbenutzen. Es gilt aber: Der Fußgänger hat Vorrang und der Radfahrer muss seine Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen.
 

Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

 
 
Fahrradstraße: Eine Fahrradstraße wird durch ein weißes quadratisches Schild mit dem runden blauen Radverkehrsschild in der Mitte gekennzeichnet. Hier genießen Radfahrer Vorrang vor dem Kfz-Verkehr und dürfen immer nebeneinander fahren. Sie müssen aber auf schwächere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Rücksicht nehmen. Autofahrer dürfen eine Fahrradstraße nur benutzen, wenn dies durch ein Zusatzschild (z.B. „Kfz frei“) erlaubt ist. Die Höchstgeschwindigkeit für Autofahrer beträgt 30 km/h.

Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

 
Einbahnstraße für den gegengerichteten Radverkehr frei: Auch für Radfahrer gilt grundsätzlich das Verbot, gegen die gesperrte Richtung zu fahren, es sei denn, sie ist für den gegengerichteten Radverkehr durch ein Zusatzschild freigegeben. Trotzdem sollte jeder Radfahrer besonders vorsichtig beim Befahren einer Einbahnstraße in Gegenrichtung sein, da nicht jeder Autofahrermit Radfahrern entgegen der Fahrtrichtung rechnet.
 

Quelle: StVO

Quelle: StVO

 
Durchfahrtsverbot mit Zusatzschild Radverkehr frei:
Sobald unten stehende Durchfahrtverbotsschilder mit dem Zusatzschild „Radverkehr frei“ zu sehen sind, darf der dazu gehörige Weg mit dem Rad befahren werden.

Quelle: StVO

Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

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Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

 
 
Fußgängerzone: In einer Fußgängerzone haben Fußgänger Vorrang. Falls unter dem Fußgängerzonenschild ein Zusatzschild Radverkehr frei zu sehen ist, dürfen auch Radfahrer in der Fußgängerzone fahren. Hierbei müssen die Radfahrer mit „Hindernissen“ jeglicher Art rechnen, seien es Auslagen von Geschäften oder Fußgänger, die abrupt ihre Gehrichtung ändern. Der Fußverkehr hat Vorrang. Die Maximalgeschwindigkeit von Radfahrern in der Fußgängerzone ist die Schrittgeschwindigkeit.
 

Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

 

Quelle: StVO

 
Zebrastreifen: Zebrastreifen (auch Fußgängerüberwege genannt) sind „Schutzzonen“ für Fußgänger. Sie haben auf Zebrastreifen Vorrang, nicht Radfahrer! Das bedeutet: Wenn Sie als Radfahrer am Zebrastreifen die gleichen Rechte haben wollen wie Fußgänger, müssen Sie absteigen und das Rad schieben.
 
Und zu guter Letzt sei noch ein Wort zur Geschwindigkeit gesagt: So wie jeder Verkehrsteilnehmer muss auch der Radfahrer seine Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen (Verkehrssituation, Witterung, eigenes Können, …) anpassen. Selbstverständlich müssen die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen, auch von Radfahrern eingehalten werden.
 
Auf den folgenden Seiten finden Sie hilfreiche weiterführende Informationen:
Die Verkehrssicherheitsaktion in BW                       https://gib-acht-im-verkehr.de
Deutsche Verkehrswacht                                         https://www.deutsche-verkehrswacht.de
DVR, Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V.           https://www.dvr.de/
 

Radfahrer, die Radverkehrsanlagen (Radwege, Radfahrstreifen, Radschutzstreifen) entgegen der zugelassenen Richtung befahren, sind Geisterfahrer! Das regelwidrige Befahren einer Radverkehrsanlage in Gegenrichtung ist kein Kavaliersdelikt. Diese Radfahrer gefährden nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer.
 
Insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen rechnen die anderen Verkehrsteilnehmer nicht mit „Geister-Radfahrern“, was zu schweren Radverkehrsunfällen führen kann.

Quelle: AGFK-BW/ Marcus Gloger

 
 

Für Fahrradfahrer auf der Fahrbahn gelten die gleichen Regeln wie für Autofahrer in Bezug auf Bushaltestellen: Steht ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkleuchte an einer Haltestelle, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit überholt werden. Dies gilt auch für die Gegenrichtung. Es ist in besonderem Maß mit querenden Fußgängern zu rechnen.

Quelle: Stadt Offenburg

 

In Offenburg kommen an signalisierten Knoten unterschiedliche Radverkehrsführungen zum Einsatz.
 
Bei der Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn wurden zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in vielen signalisierten Knotenpunkten Vorbeifahrstreifen und aufgeweitete Radaufstellflächen geschaffen. Hier wird auch ein direktes Linksabbiegen mit freiem Einordnen vor dem Kreuzungsbereich ermöglicht. Die Signalisierung erfolgt gemeinsam mit dem Kraftfahrzeugverkehr.
 
Werden die Radfahrer auf einem separaten Radweg geführt, ist ein dreifeldiges Radfahrsignal vor dem Konfliktpunkt montiert. Sollte der Radverkehr in einer gemeinsamen Phase mit dem Kfz-Verkehr geschaltet sein, erhalten die Radfahrer generell einen Vorlauf von min. 1 sec zur Kfz-Freigabe und eine vorgezogene Haltelinie. Der linksabbiegende Radfahrer wird indirekt geführt.
 
Die gemeinsame Signalisierung von Radfahrern und Fußgängern wurde an Knotenpunkten mit einem gemeinsamen Geh- und Radweg oder bei Gehwegen mit zugelassenem Radverkehr umgesetzt. Auch an dieser Stelle wird der Linksabbieger indirekt geführt, hat aber, falls keine Benutzungspflicht besteht, die Möglichkeit, die Kreuzung im Mischverkehr zu passieren.
 
Um die Wartezeit für sämtliche Verkehrsteilnehmergruppen möglichst gering zu halten, werden die Signalanlagen in Offenburg größtenteils verkehrsabhängig geschaltet. Die Anforderung der Radfahrer erfolgt entweder über Induktionsschleifen, Wärmebildkameras oder Taster.
 
Die in Offenburg an einigen Signalanlagen geschaltete separate Phase für Fußgänger und Radfahrer mit „Rund-um-Grün“ hat sich zwar als sicherer in Bezug auf den Kfz-Verkehr herausgestellt, die Unfallstatistik zeigt jedoch, dass vermehrt Unfälle zwischen Fußgängern und Radfahrern sowie zwischen Radfahrern und Radfahrern beim ungeregelten Queren auftreten. Wir werden die entsprechenden Knotenpunkte genauer analysieren, um sie für alle Verkehrsteilnehmer so sicher wie möglich zu gestalten.
 
Viele signalisierte Knoten in Offenburg werden derzeit barrierefrei umgebaut. In diesem Zuge wird angestrebt, den Fußgänger- und Radverkehr möglichst getrennt zu führen, um gegenseitige Behinderungen zu minimieren. Wenn es die Örtlichkeit erlaubt, erhalten die Radfahrer einen separaten Masten mit Haltegriff, um komfortabler zu warten.
 

Quelle: Stadt Offenburg

 

Quelle: Stadt Offenburg

 
 
 

 (Fast) jeder kennt die 0,5 Promillegrenze für Autofahrer.
Leider wissen zu wenige Radfahrer, dass diese Grenze auch für sie gilt. Auch Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer, die ein Fahrzeug führen!
Und noch weniger Verkehrsteilnehmer verinnerlichen, dass auch bei einem Promillewert unter 0,5 die Fahrtüchtigkeit bereits eingeschränkt ist und auch geahndet wird.
 
Wer also plant, Alkohol zu trinken, sollte nicht nur das Auto, sondern auch das Fahrrad stehen lassen. Auch Radfahrer müssen im Straßenverkehr gute Reaktionen zeigen, aufmerksam sein und klar denken können. Zudem sollen sie nicht nur das Gleichgewicht halten können, sondern ihr Fahrrad unter Kontrolle haben. Bereits kleine Mengen an Alkohol können diese Fähigkeiten beeinträchtigen.
 
Auf den folgenden Seiten finden Sie hilfreiche weiterführende Informationen:
Die Verkehrssicherheitsaktion in BW                       https://gib-acht-im-verkehr.de
 

Quelle: kein Bildnachweis nötig, pixabay

 
 

Die Beleuchtung am Fahrrad ist nicht nur Pflicht, sondern äußerst sinnvoll und kann Leben retten.
 
Zu einem verkehrssicheren Fahrrad gehören folgende Beleuchtungseinrichtungen: ein Frontscheinwerfer und ein weißer Frontrückstrahler (kann im Scheinwerfer integriert sein), ein rotes Rücklicht und ein roter Breitbandrückstrahler (kann im Rücklicht integriert sein), zwei seitliche gelbe Speichenreflektoren pro Rad bzw. reflektierende Reifenmantel oder Leuchtstreifen, sowie gelbe Pedalrückstrahler.
 
Je mehr Reflektoren am Rad oder an der Kleidung (z.B. Reflektorstreifen am Anorak) befestigt sind, umso besser wird der Radfahrer gesehen. Und sobald der Radfahrer gesehen wird, ist die größte Gefahr bereits gebannt.
 
Neben heller und reflektierender Kleidung ist eine funktionelle Kleidung auch sinnvoll.
  •  So sollten die Sohlen der Schuhe rutschfest sein, damit man nicht von den Pedalen abrutschen kann.
  • Achtung Schnürsenkel! Achten Sie darauf, dass sich die Schnürsenkel nicht mit dem Kettenblatt verhaken können. Im Zweifelsfall kürzere Schnürsenkel verwenden oder diese nach außen zu einer Schleife binden
  • Weite Hosen sollten mit einer Hosenklammer (oder einer Wäscheklammer) geschützt werden. Ein Kettenschutz hilft auch. Wer weite Röcke trägt, sollte auf einen Speichen­schutz achten.
  • Kapuzen dürfen nicht so locker sitzen. Sie sollten am Kopf anliegen, damit sie beim Kopfdrehen sich mitbewegen. Nur so wird die Sicht beim Kopfwenden nicht behindert.
  • Reflektierende Anstecker, Bänder oder Aufkleber werden sehr gut gesehen und erhöhen die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer.
 
Sehen und gesehen werden-das verkehrssichere Fahrrad.jpg
 
Auf den folgenden Seiten finden Sie hilfreiche weiterführende Informationen:
Die Verkehrssicherheitsaktion in BW                       https://gib-acht-im-verkehr.de
Deutsche Verkehrswacht                                          https://www.deutsche-verkehrswacht.de
DVR, Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V.           https://www.dvr.de/
 

Ein Fahrrad, das im Straßenverkehr und in öffentlichen Bereichen eingesetzt wird, muss folgende Anforderungen erfüllen:
  • zwei voneinander unabhängige Bremsen
  • Klingel
  • Frontscheinwerfer und weißer Frontrückstrahler (kann im Scheinwerfer integriert sein)
  • rotes Rücklicht und roter Breitbandrückstrahler (kann im Rücklicht integriert sein)
  • Zwei seitliche gelbe Speichenreflektoren pro Rad bzw. reflektierende Reifenmantel oder Leuchtstreifen
  • gelbe Pedalrückstrahler
  • NB: Ein Dynamo ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Seit 2013 sind auch Lampen mit Akku- oder Batteriebetrieb zugelassen.
 
Es ist sinnvoll, wenn das Fahrrad über folgende weitere Ausstattungen verfügt:
  • Schutzbleche
  • Kettenschutz
  • Fahrradständer
  • Scheinwerfer mit Standlichtautomatik
  • Diebstahlsicherung zum Anschließen des Rahmens (Schloss, Kette)
  • Gepäckträger
  • Luftpumpe

Quelle: AGKF-BW