Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
a) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen
dienen. Sonst hilfsbedürftig sind insbesondere Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
mit den Merkzeichen „B“, „B1“, „aG“ oder „H“ besitzen.
b) Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt
haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
c) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
d) Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den
Forst- und Jagdschutz erforderlich sind.
e) Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.
Für Kampfhunde/gefährliche Hunde wird keine Steuerbefreiung gewährt.









