Berechnung
Für die Bereitstellung von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten beträgt die Vergnügungssteuer bei der Stadt Offenburg je angefangenen Monat:
für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten je Spielgerät
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 24 v. H. des Bruttoeinspielergebnisses
(mindestens jedoch 160,00 €)
- außerhalb von Spielhallen 24 v.H. des Bruttoeinspielergebnisses
(mindestens jedoch 80,00 €)
Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit je Spielgerät und für jeden angefangenen Kalendermonat
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 120,00 €
- an anderen Aufstellorten 60,00 €
Für Geräte, mit Darstellung von Gewalttätigkeiten oder Darstellung sexueller Handlungen oder Kriegsspielen im Spielprogramm (Gewaltspiel), unabhängig vom Aufstellort je Spielgerät für jeden angefangenen
Kalendermonat 440,00 €
Für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat
- je angefangene 10 Quadratmeterfläche 100,00 €
Bei der Besteuerung nach der Anzahl der Kabinen nach § 2 Nr. 4 beträgt der Steuersatz 120,00 €
je Kabine für jeden angefangenen Kalendermonat.
Für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1-3 beträgt je Veranstaltungstag und
angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche im Sinne des § 5 Abs.
1. 3,00 €
2. mindestens 20,00 €
Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche ist jeweils die Hälfte der vorstehenden Sätze zu berechnen.
Für das Angebot sexueller Dienste in Wohnwagen oder Wohnmobilen beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat
- je angefangene 10 Quadratmeterfläche 100,00 €
Für Sex- und Erotikmessen beträgt die Steuer je Kalendertag je angefangene 10 Quadratmeterfläche
- für jeden Veranstaltungstag 20,00 €
- höchstens je Veranstaltungstag 300,00 €









