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Festsetzung und Fälligkeit

Die Vergnügungssteuer für Steuertatbestände durch Steuerbescheid festgesetzt und wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. 
 
Die Festsetzung für Vergnügungen im Sinne von § 2 Nr. 2 a), b) und e) gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid oder ein Änderungsbescheid ergeht. Die Steuerschuld für einen Kalendermonat wird jeweils zum 1. eines jeden Kalendermonats fällig. Für den Monat der erstmaligen Bemessung der Steuerschuld wird diese durch Steuerbescheid festgesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Steuerbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.