Schülerbeförderung
Allgemeine Informationen zur Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schüler, die nicht in der Nähe ihrer Schule wohnen, sind oft darauf angewiesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Unterricht zu kommen.
Das Land Baden-Württemberg hat gemeinsam mit den kommunalen Aufgabenträgern ein Deutschlandticket JugendBW eingeführt. Dieses kann von Kindern, Jugendlichen, Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden, Freiwilligendienstleistenden und Studierenden bis zum vollendeten 27. Lebensjahr entsprechend der Tarifbestimmungen beim jeweiligen Verkehrsverbund erworben werden.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist. Nicht anspruchsberechtigt sind Schüler der Fachschulen.
Alle Informationen zum Thema Fahrkarten (BWTicket, Schülermonatskarten, Abonnements) finden Sie beim Tarifverband Ortenau GmbH (TGO): https://www.ortenaulinie.de/startseite/fahrkarten/zeitkarten.html
Individuelle Beförderungen sind in der Satzung über die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten des Ortenaukreises geregelt. Diese finden Sie hier.
Kinder der Grundschule gehen meist ortsnah zu Fuß in die Schule. Bitte beachten Sie hierzu auch die Schulwegpläne der einzelnen Grundschulen, in denen die sicheren Schulwege eingezeichnet sind.
Bei Überschreiten der Mindestentfernung zur Grundschule (zur Zeit ein Schulweg von über 2 km) kann eine Kostenerstattung für Fahrten mit dem Privat-PKW beim Schulträger beantragt werden.
Informationen zur Schülerbeförderung der Kinder aus Waltersweier und Bühl in die Grundschulen Griesheim und Weier entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Unterpunkt.
Achtung: Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht nicht.
Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen zur Schülerbeförderung an das Schulsekretariat.
Bei Fragen an den Schulträger wenden Sie sich bitte per E-Mail an: schulen@offenburg.de
Schulbusverkehr Waltersweier, Bühl, Griesheim, Weier, Bohlsbach und Windschläg
Für die Gottswaldgemeinden gibt es eine eigenständige Buslinie der RVS (Deutsche Bahn), die von der Stadt Offenburg finanziert wird:
7139 Werkrealschulverkehr Nord
Den aktuellen Fahrplan finden Sie demnächst im Downloadbereich.
Diese Buslinie ist auf den Schulbeginn der Grundschulen Griesheim, Bohlsbach und Weier abgestimmt, ebenso auf die Unterrichtszeiten der Werkrealschule Sommerfeldschule in Windschläg mit der Außenstelle Weier. Sie berücksichtigt auch die Zeiten der Ganztagsbetreuung an Grundschulen im Rahmen des Rechtsanspruchs (GaFöG).
Inklusionsklassen in Weier, Windschläg und an der Anne-Frank-Schule
Wenn Sie sich nach der Beratung durch das Staatliche Schulamt Offenburg für eine inklusive Beschulung Ihres Kindes entschieden haben und dieses eine Lernortzuweisung für die Grundschule in Weier, die Anne-Frank-Schule in der Kernstadt oder den Besuch der Sommerfeldschule (WRS) erteilt hat, können Sie unter bestimmten Bedingungen die Beförderung mit einem individuellen Schülerfahrzeug (Taxi) beantragen.
Bitte lassen Sie sich hierzu vom Schulsekretariat beraten. Weitere Informationen und Formulare finden Sie im Downloadbereich. Damit eine individuelle Beförderung geprüft werden kann, müssen zwingend frühzeitig folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Ärztliches Attest, in dem klar begründet wird, weshalb Ihr Kind nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule gelangen kann
- Bescheinigung Ihres Arbeitgebers (Vater und Mutter) zu Ihren Arbeitszeiten / evtl. Schichtdienst
- Elternerklärung, falls Sie nicht berufstätig sind. Hierin müssen Sie begründen, warum Sie Ihr Kind nicht selbst zur Schule bringen können (weder zu Fuß, noch mit dem Auto oder mit dem Bus)
- Soweit vorhanden: Schwerbehindertenausweis
- Ab der 5. Klasse bezahlen alle Kinder den Eigenanteil in Höhe einer Monatsfahrkarte (ca. 45 EUR) wie sie auch von nicht inklusiv beschulten Kindern bezahlt werden muss. Nur bei Vorlage einer gültigen Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis wird das Kind von der Zahlung des Eigenanteils befreit wird.
Die Abrechnung der Eigenanteile im individuellen Schülerverkehr an die Familien erfolgt in Sammelrechnungen jeweils in den Monaten Dezember, April und August.
Weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis finden Sie hier.
Eine Beförderung kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen bei der Schule eingereicht und vom Landratsamt Ortenaukreis akzeptiert wurden! Bitte kümmern Sie sich deshalb möglichst frühzeitig um einen Termin beim Kinderarzt.
Achtung: Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht nicht.
Für Wohnbereiche, in denen keine oder keine zumutbaren Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerbussen vorhanden sind, kann für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Je Kilometer notwendiger Fahrstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,30 EUR, bei Krafträdern 0,20 EUR erstattet.
Es wird grundsätzlich nur eine Hin- und eine Rückfahrt je Schultag genehmigt.
Der Antrag mit entsprechender Begründung muss spätestens zum Schuljahresbeginn gestellt werden. Sofern die Fahrtkostenerstattung vom Ortenaukreis genehmigt wurde, müssen die Belege hierfür spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger vorgelegt werden.
Buskinder der Waldbachschule (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum)
Kinder, die die erste Klasse der Waldbachschule besuchen, werden - wenn sie nicht zur Fuß zur Schule gehen können - mit einem Midibus an Sammelpunkten oder direkt an ihrem amtlichen Wohnsitz abgeholt und zur Schule befördert. Auch die Rückfahrt mit dem Bus ist gewährleistet.
Ab der zweiten Klasse werden nur noch Kinder mit dem Bus abgeholt, bei denen mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen wird, dass sie nicht in der Lage sind, eigenständig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Dieses Attest muss vor Schuljahresbeginn vorliegen, damit eine Beförderung gewährleistet werden kann. Bitte kümmern Sie sich deshalb rechtzeitig um einen Termin bei Ihrem Kinderarzt. Ohne genehmigungsfähige Bescheinigungen sind die Familien selbst für die Beförderung zuständig. Sie können ggf. Kostenersatz in Höhe von derzeit 30 Cent/km für nachgewiesene Fahrten beantragen.
Wenn drei oder mehr Kinder einer Familie mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule fahren, muss die Familie nur die Kosten für zwei Kinder tragen, alle weiteren Beförderungen können auf Antrag erstattet werden..
Die Vorgaben hierfür sind der Satzung des Ortenaukreises zur Schülerbeförderung zu entnehmen (Link s. o.)
Die Mindestentfernung vom Wohnort zur Schule muss mindestens 3 km betragen. Dies können Sie in Google Maps prüfen. Es gilt immer der direkte Weg vom amtlichen Wohnsitz zur Schule. Es müssen Schulbescheinigungen aller Kinder vorgelegt werden, ebenso Belege für die monatlichen Bezüge des Abonnements. Diese Bescheinigung können Sie bei der TGO anfordern .







