Anmeldung eine Ausländervereins
Die Gründung, Änderung oder Auflösung eines ausländischen Vereins oder eines Ausländervereins mit Sitz in Deutschland ist innerhalb von zwei Wochen zu melden. Diese Anmeldung hat unabhängig von einer etwaigen Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht zu erfolgen.
Als ein Ausländervereingilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind.
Als ein ausländischer Verein gilt ein Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt.
Anmeldepflichtig ist der Vorstand. Hat der Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder. Bei einer organisatorischen Einrichtung eines ausländischen Vereins gilt die Anmeldepflicht auch für die Personen, die die Einrichtung leiten.
- die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen
- Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat
Erforderliche Unterlagen
- Satzung des Vereins
- Für diese Dienstleistung werden keine Gebühren erhoben
§ 15 Vereinsgesetz (VereinsG) (Ausländische Vereine)
§ 21 Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsGDV)
(Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt)







