Ehefähigkeitszeugnis
Voraussetzungen:
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass eine Ehe zwischen zwei bestimmten Personen nach deutschem Recht eingegangen werden darf. Hierfür werden, wie bei einer Eheschließung in Deutschland, Ihre tatsächlichen Ehevoraussetzungen geprüft und es bedarf unter Umständen der Vorlage mehrerer Dokumente. Abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen, kann die Bearbeitungsdauer stark variieren.
Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt werden:
1. Die Eheschließung findet im Ausland statt.
2. Mindestens ein Eheschließender hat die deutsche Staatsbürgerschaft.
Zuständigkeit:
Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mangels eines solchen das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bestand zu keiner Zeit ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Bitte füllen Sie unter folgendem Link den Antrag zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis aus: https://offenburg.link/FragebogenEhe
Wir werden Ihnen daraufhin innerhalb von ca. sechs Wochen mitteilen, welche Unterlagen benötigt werden.
Sofern alle Nachweise vorliegen und die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgreich abgeschlossen ist, kann das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden.
Die anfallenden Gebühren hängen vom Einzelfall ab:
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: 65 EUR
b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: 110 EUR
Datenabruf aus dem Melderegister je Person: 10 EUR
Es können zusätzliche Gebühren, z.B. für Urkundenprüfungen im Ausland anfallen.
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG) (Ehefähigkeitszeugnis)
- § 51 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) (Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
19.06.2023
Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg







