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Berichtigungen im Geburtenregister

 
Berichtigung deutscher Personenstandseinträge
 
Einen Eintrag im Personenstandsbuch zu berichtigen heißt, dass der Eintrag von Anfang an fehlerhaft war und so bei objektiver Betrachtung nicht hätte entstehen dürfen.
Teilweise können Berichtigungen durch das Standesamt selbst vorgenommen werden. Andere Berichtigungen können nur nach Vorlage einer rechtswirksamen gerichtlichen Anordnung erfolgen.
 
Eine Fortschreibung dagegen bedeutet, dass spätere Ereignisse den ursprünglich richtigen Sachverhalt verändert haben (z.B. Feststellung der Vaterschaft, Namensänderung des Kindes, usw.). 
 
Die Zuständigkeit ist nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens der Mutter des Kindes aufgeteilt:
 

» Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Eintrags
» Hinreichende Beweise der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
 

» Schriftlicher Antrag von allen Beteiligten unterschrieben
» Vorlage von Beweisunterlagen
» Pässe oder Ausweise aller Beteiligten
 
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen und – sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind – durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Urkundenübersetzer zu übersetzen.
 
 
 
 

Sobald alle erforderlichen Unterlagen zusammen und vollständig beim Standesamt eingegangen sind, beginnt das Verfahren.
Das Standesamt wird sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines gemeinsamen Termins in Verbindung setzen.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig und kann mehrere Monate dauern. Je nach Art des Falls sind weitere Behörden zu beteiligen, auf deren Bearbeitungsdauer wir keinen Einfluss haben. 
 
Das Standesamt meldet sich unaufgefordert bei Ihnen.
Von Rückfragen bitten wir abzusehen.
 

Erstellung Niederschrift / Berichtigungsantrag oder Fortschreibung 
65 €
Veranlassung Urkundenüberprüfung *
 
Berichtigung Personenstandseintrag
25 € je Kind
Neue Geburtsurkunde
20 € je Kind
 
* Bitte beachten Sie, dass bei einer Überprüfung der Unterlagen durch die zuständige deutsche Botschaft im jeweiligen Heimatstaat zusätzlich weitere Gebühren anfallen können.
 
In Einzelfällen können weitere Gebühren anfallen. 
 

10.03.2026
Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg
 
Ansprechpartner
  • Beate Kaufmann
    Geburtsbeurkundungen, Urkundenausstellungen, Kirchenaustritte
  • Maamar Otmane
    Geburtsbeurkundungen, Urkundenausstellungen, Kirchenaustritte
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