Vergnügungssteuer
Aus technischen Gründen müssen die nebenstehenden Formulare (Downloads) zur Anmeldung der Vergnügungssteuer vor dem Ausfüllen lokal auf Ihrem PC gespeichert werden.
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten in Gastwirtschaften, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
Als Spielgeräte gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung oder ihres Aufstellorts zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Personalcomputer ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
2. sexuelle Vergnügungen in Form von
a) der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, bordellartigen Betrieben einschließlich Terminwohnungen, Bars, Beherbergungsbetrieben, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen;
b) Filmkabinen oder Schauapparate, in denen Filme pornographischen Inhalts gezeigt werden;
c) dem Vorführen von Sex- und Pornofilmen oder Bildern in Sexshops, Filmtheatern und ähnlichen Räumen;
d) erotischen Darbietungen und Animationen jeglicher Art, insbesondere durch Tabledance, Peepshows und Stripteasevorführungen in Nachtlokalen, Bars und an sonstigen Veranstaltungsorten;
e) dem Angebot sexueller Dienste gegen Entgelt in Wohnwagen und Wohnmobilen;
f) Sex- und Erotikmessen, soweit diese öffentlich – auch gegen Entgelt – zugänglich sind.
Anzeigepflichtig ist der/die Steuerschuldner*in (§ 4 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung). Daneben sind alle Personen anzeigepflichtig, die die Räumlichkeiten, Grundstücke, Einrichtungen, Wohnwagen bzw. Wohnmobile zur Verfügung stellen, in denen steuerpflichtige Vergnügungen angeboten werden, es sei denn, sie stehen in keiner besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand oder leisten keinen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands.
Der/die Steuerschuldner*in hat bei der Stadt Offenburg – Fachbereich Finanzen – bis spätestens einen Monat nach Entstehung der Steuerschuld (§ 7 Abs. 4 der Vergnügungssteuersatzung) eine unterschriebene Steuererklärung anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks bzw. in adäquater Form abzugeben.










