Das Team des Sachgebiets Gewerbe, Sicherheit und Ordnung ist für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Umgang mit verstorbenen Personen zuständig. Diese Rahmenbedingungen sind im Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg geregelt.
Wer trägt die Beerdigungskosten?
Zu dem Personenkreis, den die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Kosten der Bestattung des Verstorbenen aufzukommen trifft, zählen gemäß § 31 Bestattungsgesetz BW in folgender Rangfolge die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person.
Wichtig ist, dass diese öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht auch Angehörige trifft, die die Erbschaft ausgeschlagen haben. Ebenso bleibt diese Bestattungspflicht bestehen, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Verpflichteten bereits seit längerer Zeit keine persönliche Beziehung mehr stattgefunden hat. Auch lassen gestörte Familienverhältnisse die Bestattungspflicht nicht entfallen.
Angehörige können nur im besonderen Ausnahmefall von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht befreit werden.
Allen richterlichen Entscheidungen kann entnommen werden, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte nur dann anzunehmen ist, wenn der Verstorbene gegen den bestattungspflichtigen Hinterbliebenen sehr schwere Straftaten begangen hatte (Tötungsversuch, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch). Ist das nicht der Fall, sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen einer unbilligen Härte zu verneinen. Es ist grundsätzlich Sache des Pflichtigen, den hierfür erforderlichen Sachverhalt vorzutragen.
Bleibt der Sachverhalt offen oder unklar und ist dieser auch nicht von Amts wegen zu ermitteln, so ist nicht etwa im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden. Vielmehr gehen als Folge der ihm obliegenden materiellen Beweislast Zweifel zu seinen Lasten. Allgemeine Hinweise ohne entsprechenden Nachweis sind hier unzureichend.
Nachrangig: Sozialhilfeträger
Falls ein Kostentragungspflichtiger nicht leistungsfähig ist, kann beim Sozialhilfeträger ein Antrag für die Übernahme der erforderlichen Kosten eingereicht werden. Im Gegensatz zu der Verpflichtung des Erben ist die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers deutlich enger ausgestaltet. Hiervon erfasst sind nur die „erforderlichen Kosten für die Bestattung“, wobei sich das Maß des Erforderlichen nach den ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache aber würdige Bestattung des Erblassers bestimmt. Hierbei sind insbesondere die friedhofsrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls eine vorhandene Friedhofssatzung zu berücksichtigen.
Diese „erforderlichen Kosten für die Bestattung“ werden durch eine ordnungsrechtliche Bestattung gewahrt.
Fazit:
Für Angehörige des Verstorbenen kann sich eine Kostentragungspflicht für die Bestattung eines Verstorbenen aus verschiedenen Aspekten ergeben.
Zu beachten ist hierbei, dass die Ausschlagung der Erbschaft lediglich eine Haftung als Erbe für die Beerdigungskosten ausschließt. Die Ausschlagung lässt jedoch eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten unberührt.
Wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig die Bestattung veranlassen, veranlassen die Ortspolizeibehörden die Bestattung. Die Kosten der Bestattung werden dann von den bestattungspflichtigen Angehörigen mittels Kostenbescheid gefordert. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.







