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Geburt

 
 

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges und einschneidendes Ereignis. Als werdende Eltern haben Sie hierzu sicherlich viele Fragen.

Wir bemühen uns um schnellstmögliche Ausstellung der Geburtsurkunde für Ihr Neugeborenes. Sie erhalten automatisch innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der schriftlichen Geburtsanzeige die Geburtsurkunde oder Informationen über eventuell benötigte Nachweise für die Beurkundung. Wir bitten Sie daher von Sachstandsanfragen abzusehen. 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 
 
 
 
Die Zuständigkeit ist nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens der Mutter aufgeteilt:
 
 
 
 
 
 

Zuständig für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist das Standesamt der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.
 

Bei einer Geburt im Ortenau Klinikum erfolgt die Geburtsanzeige über die Verwaltungen des Krankenhauses. Dort geben Sie Ihre Unterlagen für die Geburtsbeurkundung ab. 
Bei einer Hausgeburt ist es erforderlich, dass Sie dies innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt melden (Vater oder Mutter).
 
Die Geburtsurkunde Ihres Kindes kann erst ausgestellt werden, wenn uns alle erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen. Kümmern Sie sich frühzeitig um die Beschaffung der Dokumente.
 
Sobald Sie die Geburtsurkunde erhalten haben, können Sie Elterngeld und Kindergeld beantragen.
 

Sollten Sie in Offenburg geboren sein oder in Offenburg geheiratet haben, sind die entsprechenden Urkunden bei uns im Standesamt bereits vorhanden, so dass Sie diese nicht extra besorgen müssen.
 
Sollten Sie in einer anderen Gemeinde im Inland geboren sein oder geheiratet haben, können die Nachweise durch uns elektronisch abgerufen werden, es müssen keine neuen Urkunden beantragt werden. Sollten Sie bereits Geburts- oder Heiratsurkunden besitzen, legen Sie diese gerne für eine schnellere Bearbeitung vor.
 
Andernfalls benötigen wir folgende Dokumente von Ihnen im Original:
 
Grundsätzlich
·         Ihre Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass)
·         Ihre Geburtsurkunden
 Bei Verheirateten / Verpartnerten
·         Ihre Eheurkunde mit aktueller Namensführung
·         Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde mit aktueller Namensführung und eventuell den Adoptionsbeschluss
 Bei geschiedenen Müttern
·         Ihre Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil und ggfs. Bescheinigung über Namensänderung
          Ersatzweise: Eheurkunde/ Familienbuchabschrift mit eingetragenem Scheidungsvermerk
 Bei Verwitweten
·         die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
 Bei nicht Verheirateten
·         die Vaterschaftsanerkennung und wenn gewünscht die Sorgerechtserklärung (siehe 4)
 
 
Sie haben eine Urkunde aus dem Ausland?
 
In diesem Fall wäre es wichtig, dass Sie sich bereits während der Schwangerschaft mit dem Standesamt in Verbindung setzen. Senden Sie bitte hierzu das Formular „Fragebogen Geburt“ per E-Mail an standesamt@offenburg.de.
 
In einigen Fällen müssen Urkunden aus dem Ausland noch beantragt werden oder es ist die Anbringung einer Legalisation bzw. einer Apostille auf der Urkunde erforderlich. Diese Fälle nehmen viel Zeit in Anspruch.
 
Urkunden, welche nicht in der deutschen Sprache ausgestellt sind, müssen von einem in Deutschland gerichtlich vereidigten Urkundenübersetzer übersetzt werden.
Entsprechende Adressen finden Sie unter: www.justiz-dolmetscher.de
 
In Einzelfällen können noch weitere Dokumente für die Geburtsbeurkundung erforderlich sein.
 

Geburtsurkunde: 20,00 EUR
 
Auf Anfrage erhalten Sie eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe. Gegebenenfalls fallen Versandkosten an.
 
Zusätzliche Gebühren können während der Beurkundung zum Beispiel für die Echtheitsprüfung von ausländischen Urkunden, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen o.ä. anfallen.
 

Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater Ihres Kindes nur in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft anerkennt. Diese Erklärung ist bereits vor der Geburt Ihres Kindes möglich und auch zu empfehlen.
 
Die Anerkennung der Vaterschaft ist vor dem Jugendamt oder Standesamt zu erklären. Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist es erforderlich, dass Sie als Kindesmutter zustimmen. Anerkennung und Zustimmung können Sie nur persönlich vor dem Jugendamt oder Standesamt erklären. Beim Jugendamt haben Sie zudem die Möglichkeit das gemeinsame Sorgerecht zu erklären. Dies ist ebenfalls vor der Geburt Ihres Kindes möglich
 
 
Informationen zur Namensführung Ihres Kindes erhalten Sie hier
 
 
Welche Staatsangehörigkeit erwirbt Ihr Kind?
 
Gemäß § 4 Abs. 1 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG:
 
Wenn ein Elternteil
 
1. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
 
und
 
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt
 
Die o.g. Voraussetzungen werden von der zuständigen Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit geprüft. Dies kann in Einzelfällen viel Zeit in Anspruch nehmen.
 

  • § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1618 Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten
 
20.06.2023
Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg
 
Ansprechpartner
  • Karsten Jehle
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  • Beate Kaufmann
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  • Maamar Otmane
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  • Tamara Gundel
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