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Das neue Landesgaststättengesetz (LGastG)

 

Neue Regeln für Gaststätten in Baden-Württemberg

Das sollten Bürger und Gastronomiebetriebe ab 1. Januar 2026 wissen

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und den Start sowie Betrieb von Gaststätten zu vereinfachen – ohne Abstriche bei Sicherheit, Gesundheit und Ordnung.
 

Der wichtigste Punkt vorab:
  • Eine klassische Gaststättenerlaubnis gibt es nicht mehr.
  • Gaststätten müssen nur noch angezeigt werden.
Das gilt für alle Arten von Gaststätten, egal ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht.
 

Eine Gaststätte liegt vor, wenn:
  • Getränke oder zubereitete Speisen
  • gegen Bezahlung
  • zum Verzehr vor Ort
  • für die Allgemeinheit oder bestimmte Personengruppen
    angeboten werden.
Keine Gaststätte sind z. B.:
  • reiner Verkauf „auf die Hand“ oder zum Mitnehmen,
  • Kuchenverkauf von Schulklassen im Schulbetrieb,
  • private Feiern oder geschlossene Gesellschaften,
  • einzelne, nur gelegentliche Aktionen ohne wirtschaftliches Gewicht.
 
 
 

Wer eine Gaststätte dauerhaft betreiben möchte, muss:
  • das Gewerbe mindestens 6 Wochen vor Eröffnung anzeigen,
  • dies im Rahmen der Gewerbeanmeldung tun,
  • die Art des Betriebs genau beschreiben (z. B. Restaurant, Bar, Shisha-Bar, Diskothek, Außengastronomie).

Wichtig:

  • Es werden keine Baupläne, Pachtverträge oder Führungszeugnisse mehr verlangt.
  • Eine Zuverlässigkeitsprüfung im Vorfeld entfällt.
  • Die Anzeige wird automatisch an die zuständigen Fachbehörden weitergeleitet (z. B. Bauamt, Lebensmittelüberwachung, Polizei).
 
 

Wer neu eine Gaststätte eröffnet, muss eine Gaststättenunterrichtung nachweisen (oder einen anerkannten Berufsabschluss).
  • Der Nachweis wird bei der Anzeige mit eingereicht.
  • Bestehende Betriebe müssen nichts nachholen.
  • Unterrichtungen aus anderen Bundesländern sind grundsätzlich nicht anerkennbar (Übergangsregel bis 30.06.2026 beachten).
 
 

Für Feste, Vereinsveranstaltungen oder Märkte gilt:
  • Anzeige statt Gestattung
  • Anzeige bei der Gemeinde, spätestens 2 Wochen vor Beginn
  • Voraussetzung ist ein besonderer Anlass (z. B. Dorffest, Jubiläum)

Vereine:

  • Müssen nur anzeigen, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.
  • Ohne Alkohol: keine Anzeige erforderlich.
  • Sicherheits- und Gesundheitsauflagen können trotzdem angeordnet werden.
 

Hier ändert sich inhaltlich nichts, aber:
  • Anzeige künftig bei der Gaststättenbehörde, nicht mehr bei der Gemeinde
  • Keine Unterrichtung erforderlich
  • Die bekannten zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen gelten weiter
 

Die Behörden können jederzeit Anordnungen erlassen, wenn dies nötig ist, z. B.:
  • zum Schutz von Leben und Gesundheit,
  • gegen Lärm oder Rauch,
  • bei Brandschutz oder Hygiene.
Das gilt für alle Gaststätten, auch für:
  • Vereinsfeste,
  • Straußwirtschaften,
  • Shisha-Bars.
 

Shisha-Betriebe unterliegen weiterhin strengen Vorgaben, insbesondere:
  • leistungsfähige Lüftung,
  • Schutz vor Kohlenmonoxid,
  • Anzeigepflicht bei Aufnahme des Shisha-Betriebs.
Bestehende Auflagen aus der Zeit vor 2026 gelten unverändert weiter.
 

An den Sperrzeiten ändert sich nichts.
Ausnahmen (z. B. an einzelnen Tagen) können weiterhin von den zuständigen Stellen zugelassen werden.
 

Wer seine Gaststätte bereits rechtmäßig vor dem 1. Januar 2026 betrieben hat:
  • muss keine neue Anzeige machen,
  • muss keine Unterrichtung nachholen,
  • behält alle bestehenden Auflagen und Genehmigungen.
 

Das neue Landesgaststättengesetz macht vieles einfacher:
  • weniger Papier,
  • schnellerer Start,
  • mehr Eigenverantwortung.
Gleichzeitig bleiben Sicherheit, Gesundheitsschutz und Rücksicht auf Anwohner weiterhin zentrale Pflichten.