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Steuerbefreiung

Von der Steuer befreit sind
 
·        Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.
·        Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Märkten, Festen, Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen vorübergehend bereitgehalten werden.
·        Spielgeräte, die im Fach- und Einzelhandel unentgeltlich zu Vorführzwecken bereitgestellt werden.
·        Billardtische, Dart-Spielgeräte, Kegelbahnen und Tischfußballgeräte sowie Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z. B. Musikautomaten).