Steuerbefreiung
Von der Steuer befreit sind
· Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.
· Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Märkten, Festen, Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen vorübergehend bereitgehalten werden.
· Spielgeräte, die im Fach- und Einzelhandel unentgeltlich zu Vorführzwecken bereitgestellt werden.
· Billardtische, Dart-Spielgeräte, Kegelbahnen und Tischfußballgeräte sowie Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z. B. Musikautomaten).









