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Messen, Märkte, Ausstellungen

Messen und Märkte sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die im allgemeinen regelmäßig stattfinden und auf denen eine Vielzahl von gewerblichen Ausstellern und Anbietern Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder ausstellen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu befinden sich unter Titel IV der Gewerbeordnung (GewO). Es werden folgende Veranstaltungsarten unterschieden:

  • Messen (§ 64 GewO)

  • Ausstellungen (§ 65 GewO)

  • Großmärkte (§ 66 GewO)

  • Wochenmärkte (§ 67 GewO)

  • Spezialmärkte(§ 68 Abs. 1 GewO)
  • Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)

Auf Antrag des Veranstalters ist eine Veranstaltung festzusetzen (§ 69 GewO). Aufgrund der Marktfestsetzung können dann für die Veranstaltung die sog. Marktprivilegien (z.B. Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht, Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen) in Anspruch genommen werden. 

 

Antragstellung

Dem Antrag auf Marktfestsetzung müssen folgende Angaben zu entnehmen sein bzw. folgende Unterlagen beigefügt werden:
  • Veranstalter

  • Ort und Platz

  • Zeit

  • Name der Veranstaltung

  • Voraussichtliche Anzahl und Zusammensetzung der Aussteller und Anbieter (ein vorläufiges Ausstellerverzeichnis ist beizufügen)

  • Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen

    Teilnahmebedingungen

  • Pläne der Veranstaltung mit Standeinzeichnungen (maßstäblich)

  • Führungszeugnis der Belegart OB des Veranstalters (erhältlich bei der Meldebehörde des Wohnorts)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Veranstalters (erhältlich bei der Gewerbebehörde des Wohnorts)

 
Wichtige Hinweise

  • Für die Festsetzung eines Marktes ist die Teilnahme von mindestens 12 gewerblichen Anbietern erforderlich.
  • Der Markt darf weder vollständig, noch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
  • Für die Nutzung von Gebäuden bzw. –teilen, die eigentlich für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen nicht vorgesehen sind (z.B. Lagerhallen, Werkstatthallen, Trainingshallen, etc.), ist ggf. auch eine Genehmigung der Bauordnungsbehörde erforderlich.
  • Märkte im Freien werden grundsätzlich nicht am Karfreitag, den Oster- und Pfingstfeiertagen, dem Totensonntag und dem Volkstrauertag zugelassen. Weitere Einschränkungen ergeben sich ggf. aus dem Baden-Württembergischen  Sonn- und Feiertagsgesetz.
  • Flohmärkte sind an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet nicht genehmigungsfähig.