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Namensführung

Namensführung in der Ehe

Bitte informieren Sie sich hier über die mögliche Namensführung in der Ehe:
 
 
Erklärungsmöglichkeiten:
  1. Beide Personen behalten ihren zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen
  2. Der Geburts-/Familiennamen einer Person wird gemeinsamer Ehename
  3. Beide Ehegatten erhalten einen Doppelnamen, gebildet aus den Namen beider Ehegatten
  4. Der Geburts-/Familiennamen einer Person wird gemeinsamer Ehename mit Begleitname (Voranstellung/Anfügung)
Sofern ein Doppelname als Ehename gebildet wird, werden die herangezogenen Namen grundsätzlich mit einem Bindestrich verbunden. Wünschen die Ehegatten keinen Bindestrich, so ist dies bei der Erklärung ausdrücklich zu bestimmen. Sofern ein Begleitname zum Ehenamen bestimmt wird, werden die herangezogenen Namen grundsätzlich ohne Bindestrich verbunden. Wünschen die Ehegatten den Begleitnamen mit einem Bindestrich zu verbinden, so ist dies bei der Erklärung ausdrücklich zu bestimmen.
 

Namensführung Ihrer Kinder

Bitte informieren Sie sich hier über die mögliche Namensführung Ihrer Kinder:
 
 
Erklärungsmöglichkeiten:
 
Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • Den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt
  • Einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen
 
Sofern ein Doppelname als Geburtsname gebildet wird, werden die herangezogenen Namen grundsätzlich mit einem Bindestrich verbunden.
Wünschen die Eltern keinen Bindestrich, so ist dies bei der Erklärung ausdrücklich zu bestimmen.
 
Machen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt von keiner Erklärungsmöglichkeit Gebrauch und es erfolgt keine Bestimmung, gilt folgendes:
  • Das Kind erhält automatisch einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen
  • Jeder Elternteil kann durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den kraft Gesetzes entstandenen Geburtsnamen ablehnen.
  • Sofern der Name eines Elternteils aus mehreren Namen besteht, wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Geburtsdoppelnamens des Kindes herangezogen. Der Doppelname wird durch einen Bindestrich verbunden.
 
Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • Den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt. Besteht der Name aus mehreren Namen, so ist eine Verkürzung möglich.
  • Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen.
 
Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
 

Namensänderungen

Sofern Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Kindes ändern lassen möchten, füllen Sie bitte das entsprechende Formular auf der rechten Seite aus und senden uns dieses per E-Mail an standesamt@offenburg.de zu.
Handelt es sich um eine Ehenamensbestimmung, verwenden Sie bitte das Formular „Vordruck Namensänderung Ehename“.
Sind Sie volljährig und möchten Ihren eigenen Namen ändern, verwenden Sie bitte das Formular „Vordruck Namensänderung volljährige Einzelpersonen“.
Handelt es sich um eine Namensänderung für Ihr/e Kind/er, verwenden Sie bitte das Formular „Vordruck Namensänderung minderjährige Kinder“.
 
Zuständig für die Beurkundung Ihrer Erklärung ist jedes deutsche Standesamt.
Zuständig für behördliche Namensänderungen ist das Standesamt Offenburg, sofern Sie in Offenburg wohnen.
 
Der Vordruck selbst stellt noch keine Erklärung zur Namensführung dar, sondern dient lediglich zur Prüfung der gewünschten Namenserklärung durch das Standesamt.
Nach Abschluss der Prüfung wird sich das Standesamt bzgl. des weiteren Vorgehens und eines Termins mit Ihnen in Verbindung setzen.
 
Für die Beurkundung einer Namenserklärung fällt eine Gebühr in Höhe von 40 Euro an.
Die Gebühr für eine öffentliche-rechtliche Namensänderung beträgt zwischen 170 und 410 Euro, in Einzelfällen auch höher.