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Vorkaufsrechtssatzung – In den Matten II in Offenburg-Bohlsbach

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Stadt Offenburg am 01.02.2021 folgende Satzung beschlossen:

Satzung

über das besondere Vorkaufsrecht

(Vorkaufsrechtssatzung) für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „In den Matten II“ in Offenburg-Bohlsbach

 

§ 1

Zweck der Satzung

 

Im Bereich „In den Matten II“ in dem unter § 2 genannten Gebiet werden städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Betracht gezogen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich erlässt die Stadt Offenburg für den unter § 2 benannten Bereich eine Vorkaufssatzung.

 

§ 2

Geltungsbereich

 

(1)  Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Offenburg-Bohlsbach:
2046/4 (Teilgrundstück), 2046/9 (Teilgrundstück), 2048/3 (Teilgrundstück), 2048, 049, 2051, 2053/1, 2054/1, 2054/2, 2054/3, 2054/4, 2056, 2057, 2058/1, 2082, 2083, 2083/1, 2085/1, 2086, 2087, 2087/1, 2088/1, 2088/2, 2089/1, 2089/2, 2089/3, 2090/1, 2090/2, 2091/1, 2091/2, 2092, 2093/1, 2093/2, 2093/3, 2094, 2094/1, 2095, 2095/1, 2096/1, 2096/2, 2097, 2098, 2099, 2100, 2101, 2102, 2103, 2103/2.

(2)  Der Geltungsbereich ist in dem anliegenden Lageplan vom 04.12.2020 (Maßstab 1:1.1500) durch eine unterbrochene schwarze Linie (_ _ _) umgrenzt. Der Lageplan ist als Anlage 1 b Bestandteil dieser Vorkaufsrechtssatzung.

 

§ 3

Vorkaufsrecht

 

(1)  Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung steht der Stadt Offenburg ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

(2)  Der Verkäufer eines Grundstücks hat der Stadt Offenburg den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.

(3)  Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

(4)  Werden innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Offenburg, den 06.02.2021

 

 

 

 

Marco Steffens

Oberbürgermeister

 

 

Hinweise:

 

Hinweis zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 4 der

Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO):

 

Nach § 4 Abs. 4 GemO gilt die Satzung, sofern diese unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Hinweis zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 215

Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 214 Baugesetzbuch (BauGB):

 

 

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Offenburg veröffentlicht.

 
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