Direkt zum Hauptinhalt springen

Kirchenaustritt

 

Wichtiger Hinweis:

Ein Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt Ihres Wohnsitzes erklärt werden. Das ist eine höchst persönliche Erklärung. Eine Bevollmächtigung oder schriftliche Erklärung ist nicht möglich.
 

Hier geht's zur Online-Terminvereinbarung.

 
 
 

Zuständig ist das Standesamt jeder Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet haben.
Sofern Sie in Offenburg wohnhaft sind können Sie den Austritt beim Standesamt Offenburg vornehmen. Alternativ könnten Sie den Austritt auch vor einem Notar erklären.
 

Ein Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt Ihres Wohnsitzes erklärt werden. Das ist eine höchst persönliche Erklärung. Eine Bevollmächtigung oder schriftliche Erklärung ist nicht möglich.
 

Hier geht's zur Online-Terminvereinbarung.

 
 
 

Für den Kirchenaustritt beim Standesamt benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass). Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Sofern Sie Ihren Taufort kennen, sollten Sie uns diesen angeben.
 

Die Gebühr für den Austritt beträgt für eine Einzelperson 35,- Euro, für Ehegatten / Lebenspartner 50,- € und für eine Familie 70 €, welche Sie gerne bar oder mit EC-Karte bezahlen können.
 

Hinweis: Das Standesamt teilt den Austritt der entsprechenden Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Die Meldebehörde wiederum informiert das zuständige Finanzamt über den Kirchenaustritt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten").
 
Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Formulare, die im Internet gebührenpflichtig heruntergeladen werden können, nicht für einen Kirchenaustritt ausreichen.
 

20.07.2023
Quelle: Kultusministerium Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg
 
Ansprechpartner