Kirchenaustritt
Wichtiger Hinweis:
Ein Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt Ihres Wohnsitzes erklärt werden. Das ist eine höchst persönliche Erklärung. Eine Bevollmächtigung oder schriftliche Erklärung ist nicht möglich.
Hier geht's zur Online-Terminvereinbarung.
Ein Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt Ihres Wohnsitzes erklärt werden. Das ist eine höchst persönliche Erklärung. Eine Bevollmächtigung oder schriftliche Erklärung ist nicht möglich.
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Hinweis: Das Standesamt teilt den Austritt der entsprechenden Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Die Meldebehörde wiederum informiert das zuständige Finanzamt über den Kirchenaustritt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten").
Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Formulare, die im Internet gebührenpflichtig heruntergeladen werden können, nicht für einen Kirchenaustritt ausreichen.
- § 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG) (Besteuerungsrecht)
- § 26 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG) (Austritt aus einer Religionsgemeinschaft)
- Gebührensatzung Stadt Offenburg
20.07.2023
Quelle: Kultusministerium Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg







