Verbote nach dem Feiertagsgesetz (FTG) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG)
Änderung des Feiertagsgesetzes mit Wirkung vom 5. Dezember 2015
Das bisher an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 3 bis 11 Uhr bestehende Tanzverbot wurde aufgehoben. Dabei bleibt die übliche Zeit des Hauptgottesdienstes durch das sich aus § 7 Absatz 2 FTG für diesen Zeitraum ergebende Verbot öffentlicher Tanzunterhaltungen nach wie vor besonders geschützt.
am Gründonnerstag ab 18:00 Uhr:
- öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen
am Karfreitag während des ganzen Tages:
- öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen
- öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen
- sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
- öffentliche Sportveranstaltungen
- Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
- Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
am Karsamstag bis 20:00 Uhr:
- öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen
am Ostersonntag:
- Öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr
am Pfingstsonntag:
- Öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr
an Fronleichnam:
- Öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr
an Allerheiligen:
- öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumenn, wenn dieser Feiertag auf die Wochentage
-
- Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr
- Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
- Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
- Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
am Volkstrauertag:
- öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen von 5 – 24 Uhr
- Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
- Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
am allgemeinen Buß- und Bettag:
- öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräumen von 3 – 24 Uhr
- Verbote nach §7 I S. 1 gilt auch an Hauptgottesdienstzeiten am Abend
- Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
- Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent):
- öffentliche Tanzunterhaltungen sowie nicht öffentliche Tanzunterhaltungen in Wirtschaftsräume von 5 Uhr bis 24 Uhr
- öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, ab 5 Uhr
- sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, ab 5 Uhr
- öffentliche Sportveranstaltungen von 5 Uhr bis 13 Uhr
- Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
- Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
am 24. Dezember:
- Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
- Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
- Die Zeit ab 17 Uhr steht am 24. Dezember nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 1 FTG) weiterhin unter besonderem Schutz. Danach sind am 24. Dezember ab 17 Uhr in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottes-dienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
am 1. Weihnachtsfeiertag:
- Öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr
- Spielhallen sind geschlossen zu halten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)
- Geldspielautomaten dürfen an diesem Tag in Gaststätten nicht betrieben werden und sind abzuschalten. (§ 46 i.V.m. § 29 LGlüG)







