Der Nichtraucherschutz gilt künftig ausdrücklich auch für Dampfprodukte und ähnliche Produkte, also insbesondere:
- E-Zigaretten / Vapes
- E-Shishas
- Tabakerhitzer
- Wasserpfeifen / Shishas
- ähnliche Produkte
Das Verbot gilt unabhängig davon, ob Tabak, Nikotin, Cannabis oder nikotinfreie Stoffe konsumiert werden. Entscheidend ist das Rauchen, Verdampfen, Erhitzen oder ähnliche Freisetzen von Aerosolen/Dämpfen. (§ 1 Satz 1 LNRSchG; § 3 Abs. 3 Satz 1 LNRSchG)







