Sterbefälle
Der Abschied von einem geliebten Menschen kommt meist ganz plötzlich und unerwartet. Um Ihnen die Organisation der erforderlichen Formalitäten etwas zu erleichtern, erhalten Sie nachfolgend Informationen, was die Beurkundung des Sterbefalls betrifft.
Hier geht's zur Online-Terminvereinbarung.
Sie erreichen uns per E-Mail unter bestattungen@offenburg.de
Todesfall anzeigen
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.
In allen anderen Fällen übernimmt die Anzeige in der Regel der Bestatter. Folgende Personen in nachstehender Reihenfolge sind zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
· jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
· die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
· andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.
Sofern der Todesfall sich nicht in einer Einrichtung ereignet hat und sie kein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, müssen Sie den Sterbefall persönlich anzeigen.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.
Fristen
Die Anzeige des Sterbefalls muss spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt, erfolgen. Der Samstag gilt nicht als Werktag.
· Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
· ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
· Personalausweis, Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen) oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz)
· falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung (Scheidung oder Tod des Ehegatten)
- wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).
- für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
- für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (zum Beispiel in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
- für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (zum Beispiel für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 20,00
- sofern keine aktuelle Meldebescheinigung vorliegt für den Abruf der Meldedaten aus dem Melderegister: EUR 10,00
- Leichenpass: EUR 30,00
- Zurückstellung der Beurkundung, wenn notwendige Nachweise noch nicht vorliegen: EUR 20,00
Weitere Informationen für den Sterbefall finden Sie auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
- §§ 28 - 33 Sterbefall
- § 60 Sterbeurkunde
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
24.10.2023
Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg







