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Beginn/Ende der Steuerpflicht

·        Die Steuerpflicht für Vergnügungen nach § 2 Nr. 1 entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes, der Spieleinrichtung und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem dieses endgültig entfernt wird.
 
·        Die Steuerpflicht für sexuelle Vergnügungen nach § 2 Nr. 2 entsteht mit Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes und endet mit Ablauf des Monats, in dem der steuerliche Tatbestand endgültig beendet wird.
 
          In den Fällen des § 2 Nr. 2 f) endet die Steuerpflicht mit dem Ende der Veranstaltung.