Neues Gaststättenrecht: Was sich ab 2026 für Bürger, Vereine und Gastronomen geändert hat
Set dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Gaststättenrecht. Ziel ist es, Abläufe zu vereinfachen und unnötige Bürokratie abzubauen – ohne Abstriche bei Sicherheit, Gesundheit und Ordnung.
Die wichtigste Änderung vorweg:
Die klassische Gaststättenerlaubnis entfällt.
Stattdessen gilt künftig: Anzeige statt Erlaubnis.
Einfacher Start für die Gastronomie
Wer ab 2026 eine Gaststätte neu eröffnen möchte, muss dies nur noch rechtzeitig anzeigen. Ein langwieriges Erlaubnisverfahren gibt es nicht mehr. Auch beim Alkoholausschank ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Damit wird der Start in die Selbstständigkeit deutlich erleichtert.
Wie erfolgt die Anmeldung:
Einfach durch Anzeige Ihres Gewerbes bei unserem Gewerbeamt und Vorlage eines sogenannten Unterrichtungsnachweises von bei einer der zwölf Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg und dies bitte sechs Wochen vor Betriebsbeginn.
Bestehende Betriebe müssen nichts tun
Gastronomiebetriebe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 rechtmäßig betrieben wurden, können beruhigt sein:
Sie müssen keine neue Anzeige erstatten, keine Unterlagen nachreichen und keine Schulungen nachholen. Alles läuft wie bisher weiter.
Sie müssen keine neue Anzeige erstatten, keine Unterlagen nachreichen und keine Schulungen nachholen. Alles läuft wie bisher weiter.
Veranstalter und Kurzeitgastronomen (ehemals Gestattung)
Wann muss angezeigt werden?
Eine Anzeige ist notwendig, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung
- Speisen oder Getränke gegen Entgelt zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle (Sitzmöglichkeiten oder Stehtische werden zur Verfügung gestellt) gegen Bezahlung (auch geringe Preise, Spende oder Wertmarken) angeboten werden.
Wie muss angezeigt werden?
- Einfach eine Anzeige bei der Gemeinde
- Spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Was muss angezeigt werden?
- Jede gewerblich tätige Person mit ladungsfähiger Anschrift
- Ort, Datum und Dauer der Veranstaltung
- Art der Bewirtung (Speisen / Getränke / Alkohol)
Erleichterungen für Vereine
Auch für Vereinsfeste und Veranstaltungen wird vieles einfacher. Grundsätzlich gilt:
- Nur wer Alkohol gegen Bezahlung ausschenkt, muss anzeigen.
- Ohne Alkohol ist keine Anzeige notwendig.
Gerade für ehrenamtlich organisierte Feste bedeutet das: weniger Papier, mehr Planungssicherheit.
Sicherheit bleibt wichtig
Trotz aller Vereinfachungen bleibt der Schutz von Gästen, Nachbarschaft und Allgemeinheit zentral. Behörden können weiterhin Auflagen erteilen – etwa zu Lärm, Hygiene, Brandschutz oder Jugendschutz. Das gilt für Gaststätten ebenso wie für Vereinsfeste.
Besondere Regeln für Shisha-Bars
Für Shisha-Bars ändert sich am Schutzniveau nichts. Bestehende Auflagen – insbesondere zum Schutz vor Kohlenmonoxid – gelten unverändert weiter. Neue Betriebe müssen ebenfalls mit entsprechenden Vorgaben rechnen.
Fazit
Das neue Gaststättenrecht bringt weniger Bürokratie, klarere Regeln und mehr Eigenverantwortung. Gleichzeitig bleiben bewährte Schutzstandards erhalten. Für Bürger, Vereine und Gastronomen bedeutet das: mehr Übersicht und weniger Aufwand.
Beratung erhalten Sie bei:
Fachbereich Bürgerservice und Soziales
Abtlg. Zentrales Bürgerbüro
- Gewerbe, Sicherheit und Ordnung -
Raum 324
Spitalstraße 2
77652 Offenburg
Mail: gewerbe@offenburg.de
Tel.: 0781 82 2419
Ansprechperson: Frank Appelmann








