Alle Anfragen müssen schriftlich gestellt werden.
Bei allen Anfragen kann eine Auskunft nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
§ 44 (1) S.1 BMG Angaben des genauen gewerblichen Zwecks
und
§ 44 (3) 2. BMG die Auskunft verlangende Person oder Stelle muss erklären, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden
Zusätzlich muss bei einer erweiterten Melderegisterauskunft nach §45 BMG das berechtigte Interesse nachgewiesen werden. Dies kann zum Beispiel die Kopie eines anhängigen Verfahrens oder eines vollstreckbaren Titels geschehen.







