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Wie laut darf's denn sein?

- 01.04.2026 - 

Polizeiverordnung mcg Wenn die Temperaturen steigen und der Frühling naht, wird es Zeit, Haus und Garten aus dem Winterschlaf zu holen. Doch oft führt das bei Nachbarn zu Lärmbelästigungen und Unmut. Was in puncto Lärm erlaubt ist und ob es Einschränkungen bei der Uhrzeit gibt, ist in der Polizeiverordnung geregelt – in Abschnitt 2 "Schutz gegen Lärmbelästigungen".

Gemäß § 5 dürfen Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen führen können, an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht ausgeführt werden.

Dies gilt nicht für Haus-, Hof- und Gartenarbeiten, die in Zusammenhang mit einem Baustellenbetrieb durchgeführt werden oder die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn geeignete Vorkehrungen gegen Staub- oder Lärmbelästigungen getroffen werden.

Gemäß § 6 sind Hunde so zu halten, dass andere nicht durch fortgesetztes Bellen oder Heulen, insbesondere zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und20 Uhr bis 8 Uhr, mehr als nach den Umständen vermeidbar in ihrer Ruhe gestört werden.

Dies gilt sinngemäß für das Halten von anderen Tieren, insbesondere Geflügel, ausgenommen für ortsübliche oder landwirtschaftliche Tierhaltungen.

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es gemäß § 7 beim Lärm durch Fahrzeuge auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, Fahrräder mit Hilfsmotoren und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen.

Es ist ebenfalls verboten, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen und mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

In Abschnitt 2 der Polizeiverordnung sind auch die Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten und Ähnliches geregelt sowie Lärm aus Gaststätten und Lärm von Sportplätzen.

Die Polizeiverordnung in voller Länge ist auf der städtischen Website unter www.offenburg.de/ortsrecht abrufbar.