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FAQ

 

Unsere Antworten auf alle Fragen rund um die Geburtsbeurkundung Ihres Kindes

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Geburtsbeurkundung.
 

Bei einer Geburt im Ortenau-Klinikum erfolgt die Geburtsanzeige beim Standesamt über die Verwaltungen des Krankenhauses. Dort geben Sie Ihre Unterlagen für die Geburtsbeurkundung ab. 
Bei einer Hausgeburt ist es erforderlich, dass Sie dies innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt melden (Vater oder Mutter).
 
Die Geburtsurkunde Ihres Kindes kann erst ausgestellt werden, wenn uns alle erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen.
 

 
Wir bemühen uns um schnellstmögliche Ausstellung der Geburtsurkunde für Ihr Neugeborenes. Sie erhalten automatisch innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der schriftlichen Geburtsanzeige die Geburtsurkunde oder Informationen über eventuell benötigte Nachweise für die Beurkundung. Wir bitten Sie daher von Sachstandsanfragen abzusehen. 
 

Auf Anfrage erhalten Sie drei kostenlose Geburtsurkunden zur Beantragung von Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe. Darüber hinaus bekommen Sie gegen eine Gebühr von 20 € eine Urkunde für Ihre persönlichen Unterlagen. Sie können bei Bedarf jederzeit weitere kostenpflichtige Urkunden nachbestellen. 
 
 

Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater Ihres Kindes nur in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft anerkennt. Diese Erklärung ist bereits vor der Geburt Ihres Kindes möglich und auch zu empfehlen.
Die Vaterschaftsanerkennung können Sie sowohl vor dem Standesamt, als auch vor dem Jugendamt persönlich erklären.
Das gemeinsame Sorgerecht kann dagegen ausschließlich vor dem Jugendamt erklärt werden.
Beides ist vor der Geburt des Kindes möglich.
 
Bitte setzen Sie sich zur Terminvereinbarung mit uns in Verbindung.
 
 

Gemäß § 4 Abs. 1 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG:
 
Wenn ein Elternteil
1. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
 
Die o.g. Voraussetzungen werden von der zuständigen Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit geprüft. Dies kann in Einzelfällen viel Zeit in Anspruch nehmen.
 

Informationen zur Namensführung Ihres Kindes erhalten Sie hier
 

Ja, das ist in Deutschland möglich. 
 

Geburtsurkunde: 20,00 EUR
 
Auf Anfrage erhalten Sie eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe. Gegebenenfalls fallen Versandkosten an.
 
Zusätzliche Gebühren können während der Beurkundung zum Beispiel für die Echtheitsprüfung von ausländischen Urkunden, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen o.ä. anfallen.
 

Sind Sie in Deutschland geboren oder haben in Deutschland geheiratet, ist in der Regel ein digitaler Abruf Ihrer Daten möglich. Die Vorlage von Unterlagen ist daher vorerst nicht erforderlich. 
 

Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:
 
·         Ihre Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass)
·         Ihre Geburtsurkunden
 
 Bei Verheirateten / Verpartnerten
·         Ihre Eheurkunde mit aktueller Namensführung
·         Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde mit aktueller Namensführung und eventuell den Adoptionsbeschluss
 
 Bei geschiedenen Müttern
·         Ihre Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil und ggfs. Bescheinigung über Namensänderung
          Ersatzweise: Eheurkunde/ Familienbuchabschrift mit eingetragenem Scheidungsvermerk
 
 Bei Verwitweten
·         die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
 
 Bei nicht Verheirateten
·         die Vaterschaftsanerkennung und wenn gewünscht die Sorgerechtserklärung (siehe 4)
 
 
Sie haben eine Urkunde aus dem Ausland?
 
In diesem Fall wäre es wichtig, dass Sie sich bereits während der Schwangerschaft mit dem Standesamt in Verbindung setzen. Senden Sie bitte hierzu das Formular „Fragebogen Geburt“ per E-Mail an standesamt@offenburg.de.
 
In einigen Fällen müssen Urkunden aus dem Ausland noch beantragt werden oder es ist die Anbringung einer Legalisation bzw. einer Apostille auf der Urkunde erforderlich. Diese Fälle nehmen viel Zeit in Anspruch.
 
Urkunden, welche nicht in der deutschen Sprache ausgestellt sind, müssen von einem in Deutschland gerichtlich vereidigten Urkundenübersetzer übersetzt werden.
Entsprechende Adressen finden Sie unter: www.justiz-dolmetscher.de
 
In Einzelfällen können noch weitere Dokumente für die Geburtsbeurkundung erforderlich sein.
 

Nachdem die Geburt Ihres Kindes erfolgt ist, wird durch das Standesamt eine Mitteilung an die Meldebehörde veranlasst, die wiederrum das Bundeszentralamt für Steuern informieren. Vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten Sie dann ein Willkommensschreiben, auf dem Sie die Steuer-ID Ihres Kindes finden.